4. 4.1. Die Vorinstanz bejahte den besonderen Haftgrund der Ausführungsgefahr. Nach Art. 221 Abs. 2 StPO ist die Anordnung von Untersuchungshaft zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen. Die Ausführungsgefahr stellt einen selbstständigen gesetzlichen Haftgrund dar, der keinen dringenden Tatverdacht im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO voraussetzt (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_151/2025 vom 6. März 2025 E. 2.1 m.H.). Die Sachverhaltsgrundlage der Ausführungsgefahr ist aber gleich wie beim dringenden Tatverdacht das Ergebnis einer summarischen Beweiswürdigung.