Die Ausführungsgefahr sei nicht gegeben. Der Beschwerdeführer sei der Geschädigten gegenüber nie gewalttätig gewesen. Dass ein Partner mit der Trennung mehr Schwierigkeiten habe als der andere, sei nicht ungewöhnlich. Der Beschwerdeführer verstehe den Unterschied zwischen Trennung und Scheidung nicht und könne auch die Scheidung nach Schweizer Recht nicht einordnen. Die Geschädigte habe kein Eheschutz- oder Scheidungsgesuch eingereicht, weshalb der Beschwerdeführer gar nicht wissen könne, wie ernst sie es meine. Nach islamischem Recht seien Ehemänner gehalten, um die Ehefrau zu werben und sich um Versöhnung zu bemühen, bis die Ehefrau den Imam um eine Ehescheidung bitte.