3.4. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme fest, auch im Haftverfahren müssten Beweise korrekt erhoben werden. Eine Inpflichtnahme bedeute keinerlei Mehraufwand oder Verzögerung. Nachdem die Sprachnachricht der einzige objektive Beweis sei, seien daran hohe Anforderungen zu stellen. Es wäre ein Leichtes gewesen, die Sprachnachricht anlässlich der Hafteröffnung vorzuspielen und korrekt übersetzen zu lassen. Die Übersetzung sei aus dem Recht zu weisen.