Zur Ausführungsgefahr hielt die Staatsanwaltschaft-Brugg Zurzach fest, das Gefährlichkeitspotential des Beschwerdeführers lasse sich nicht abschliessend beurteilen, wobei die wiederholten Drohungen sowie sein mehrfach betonter Unwille, die Trennung oder Scheidung zu akzeptieren, Anlass zur Erstellung eines Gefährlichkeitsgutachtens geben würden. Daher sei dieses in Auftrag gegeben worden. Allfällige Ersatzmassnahmen fielen zum Vornherein ausser Betracht. Insbesondere wäre es für den Beschwerdeführer problemlos möglich, gegen ein allfälliges Kontakt- und Rayonverbot zu verstossen.