Er habe ausgesagt, die Sprachnachricht sei von ihm, er sei betrunken gewesen bzw. er und die Geschädigte hätten Probleme gehabt, was mit dem übersetzten Inhalt übereinstimme. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, die darauf hindeuteten, dass die Sprachnachricht nicht korrekt übersetzt worden sei. Es bestehe kein Grund, im jetzigen Verfahrensstadium nicht darauf abzustellen. Die Sprachnachricht werde anlässlich der parteiöffentlichen Einvernahme erneut vorgespielt, von einem Dolmetscher übersetzt und verschriftlicht werden.