seien verwertbar. Im Haftverfahren könnten einzig die ohne Weiteres verfügbaren Beweise erhoben werden, was vorliegend geschehen sei. Aus zeitlichen Gründen habe die Sprachnachricht nur via E-Mail übersetzt und verschriftlicht werden können. Diese sei dem Beschwerdeführer bereits anlässlich der zweiten polizeilichen Einvernahme vom 27. Juni 2025 vorgespielt worden und er habe sich dazu äussern können. Er habe ausgesagt, die Sprachnachricht sei von ihm, er sei betrunken gewesen bzw. er und die Geschädigte hätten Probleme gehabt, was mit dem übersetzten Inhalt übereinstimme.