Es bestehe keine Ausführungsgefahr, da keine sehr ungünstige Prognose bzw. Risikoprognose vorliege. Es fehle an einem objektiven Beweis für eine Todesdrohung. Der Beschwerdeführer offenbare keine besondere Gefährlichkeit, er sei nicht vorbestraft. Im Gegenteil zeige der Umstand, dass er sich an die Wegweisung gehalten habe, dass er sich an behördliche Anordnungen halte. Der Beschwerdeführer sei nicht psychisch krank. Ein Gefährlichkeitsgutachten könne auch ambulant erstellt werden. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führte in der Beschwerdeantwort hinsichtlich Tatverdacht aus, die Sprachnachricht bzw. deren Übersetzung -6-