Ihm sei durch die Haftrichterin vorgehalten worden, er habe eine SMS geschrieben, was er nie getan habe. Falls die Haftrichterin die Sprachnachricht gemeint habe, so habe der Beschwerdeführer lediglich ausgesagt, er sei betrunken gewesen und sage manchmal Sachen, die er nicht so meine. Er könne sich an den Inhalt nicht mehr erinnern. Dies sei ein einfühlbares und glaubhaftes Aussageverhalten. Der Beschwerdeführer sei nicht mit der Sprachnachricht konfrontiert worden.