und verfüge über eine Aufenthaltsbewilligung B. Bei nichterwerbstätigen Personen werde die Verlängerung restriktiv gehandhabt, zumal der Krieg in V._____ beendet sei. Im Falle von häuslicher Gewalt müsse das MIKA der Geschädigten die Aufenthaltsbewilligung verlängern. Für die behaupteten Todesdrohungen gebe es keine objektiven Beweise. Der Beschwerdeführer habe nie zugegeben, Drohungen per Sprachnachricht geschickt zu haben. Ihm sei durch die Haftrichterin vorgehalten worden, er habe eine SMS geschrieben, was er nie getan habe.