Es fehle sodann an einer Unterschrift und einer Belehrung und die Verteidigung habe die Sprachnachricht auch nie gehört. Die Übersetzung sei anlässlich der Hafteröffnung weder vorgespielt, noch sei dem Beschwerdeführer eine korrekte Abschrift vorgelegt worden. Er habe sich vom Inhalt kein Bild machen und sich dazu nicht äussern können. Eine Übersetzung in seine Sprache sei ebenfalls nicht vorgelegen. Damit seien weder die Übersetzung noch die Audiodatei selbst verwertbar. Die Geschädigte habe ein Fremdbelastungsmotiv. Sie stamme aus V._____ und verfüge über eine Aufenthaltsbewilligung B.