3.2. Der Beschwerdeführer bestritt beschwerdeweise, die ihm vorgeworfenen Todesdrohungen ausgesprochen zu haben. Zwar habe er im betrunkenen Zustand eine Sprachnachricht versendet, kenne jedoch den Inhalt nicht mehr. Von der Sprachnachricht befinde sich in den Haftakten lediglich eine E-Mail-Abschrift eines Dolmetschers. Mangels ordentlicher Übersetzung sei die Abschrift nicht verwertbar. Der Dolmetscher sei nicht in Pflicht genommen und über seine Pflichten belehrt worden. Es fehle sodann an einer Unterschrift und einer Belehrung und die Verteidigung habe die Sprachnachricht auch nie gehört.