diese Drohungen verwirklichen werde. So habe die Geschädigte in der Einvernahme vom 27. Juni 2025 ausgeführt, dass er die Kinder mit dem Auto via U._____ entführen könnte und dass seine Familie dasselbe gesagt habe. Hierbei handle es sich möglicherweise um konkrete Pläne, die über eine unüberlegte Aussage im Affekt hinausgingen.