Überdies bejahte die Vorinstanz diverse Haftgründe, u.a. denjenigen der Ausführungsgefahr, und begründete dies damit, dass dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde, er habe der Geschädigten mit deren Tötung bzw. der Entführung der gemeinsamen Kinder gedroht. Dabei handle es sich um schwere Verbrechen. Aufgrund der glaubwürdigen Aussagen der Geschädigten müsse ernsthaft befürchtet werden, dass der Beschwerdeführer -5-