Weder in der polizeilichen Einvernahme vom 27. Juni 2025 noch anlässlich der Haftverhandlung habe er schlüssige Aussagen darüber treffen können, weshalb er am 26. Juni 2025 sowie in der Nacht vom 5. Juni 2025 auf den 6. Juni 2025 vor der Wohnung der Geschädigten erschienen sei. Es sei nicht ersichtlich, weswegen der Beschwerdeführer ausweichend und widersprüchlich hätte antworten sollen, wenn nicht mit dem Zweck, die tatsächlichen Geschehnisse zu verschleiern. Die Geschädigte habe anlässlich der Einvernahme vom 27. Juni 2025 hingegen stringente und detaillierte Aussagen zum Ablauf der Ereignisse gemacht.