Manchmal sage er etwas, meine es aber nicht so. Unabhängig von der Sprachnachricht sei gemäss den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Haftverhandlung erstellt, dass er in einer emotionalen Aufwühlung Aussagen getätigt habe, die er nicht so gemeint habe. Weder in der polizeilichen Einvernahme vom 27. Juni 2025 noch anlässlich der Haftverhandlung habe er schlüssige Aussagen darüber treffen können, weshalb er am 26. Juni 2025 sowie in der Nacht vom 5. Juni 2025 auf den 6. Juni 2025 vor der Wohnung der Geschädigten erschienen sei.