3. 3.1. Die Vorinstanz bejahte den dringenden Tatverdacht betreffend Drohung und hielt zur Begründung fest, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Haftverhandlung vom 30. Juni 2025 bestritten, seine Ehefrau mit der Kindesentführung und dem Tod bedroht zu haben. Auf die Rückfrage, weshalb er in einer Sprachnachricht Drohungen ausgesprochen habe, habe er geantwortet, dass er betrunken, traurig und aufgeregt gewesen sei. Manchmal sage er etwas, meine es aber nicht so.