"1. Der Beschuldigte sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen, allenfalls unter Anordnung von geeigneten Ersatzmassnahmen. 2. Eventuell: Die Untersuchungshaft sei auf vier Wochen zu beschränken. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 14. Juli 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verzichtete am 15. Juli 2025 auf die Einreichung einer Vernehmlassung. 3.4. Mit Stellungnahme vom 16. Juli 2025 hielt der Beschwerdeführer vollumfänglich an den beschwerdeweise gestellten Anträgen fest.