2.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verfügte am 30. Juni 2025 wie folgt: "1. Der Beschuldigte wird einstweilen bis am 29. September 2025 in Untersuchungshaft versetzt. 2. Der Beschuldigte wird darauf hingewiesen, dass er gemäss Art. 226 Abs. 3 StPO berechtigt ist, jederzeit bei der Staatsanwaltschaft ein Haftentlassungsgesuch zu stellen." 3. 3.1. Gegen diese ihm am 2. Juli 2025 zugestellte Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Juli 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit folgenden Anträgen: -3-