2. 2.1. Am 28. Juni 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Anordnung von Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von drei Monaten, d.h. bis zum 27. September 2025. 2.2. Anlässlich der Haftverhandlung vom 30. Juni 2025 stellte der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren: "1. Der Beschuldigte sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen, allenfalls unter Anordnung von geeigneten Ersatzmassnahmen. 2. Eventuell: Die Untersuchungshaft sei auf vier Wochen zu beschränken. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."