Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.176 (HA.2025.347) Art. 209 Entscheid vom 25. Juli 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Kabus Beschwerde- A._____, führer […] z.Zt.: Zentralgefängnis Lenzburg, Wilstrasse 51, 5600 Lenzburg amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Barbara Borer, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, gegnerin Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 30. Juni 2025 betreffend Anordnung von Untersuchungshaft in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führt gegen A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen mehrfacher Drohung. Der Beschwerdeführer wurde am 26. Juni 2025 festgenommen. 2. 2.1. Am 28. Juni 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Anordnung von Un- tersuchungshaft für die vorläufige Dauer von drei Monaten, d.h. bis zum 27. September 2025. 2.2. Anlässlich der Haftverhandlung vom 30. Juni 2025 stellte der Beschwerde- führer folgende Rechtsbegehren: "1. Der Beschuldigte sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen, allenfalls unter Anordnung von geeigneten Ersatzmassnahmen. 2. Eventuell: Die Untersuchungshaft sei auf vier Wochen zu beschränken. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 2.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verfügte am 30. Juni 2025 wie folgt: "1. Der Beschuldigte wird einstweilen bis am 29. September 2025 in Untersu- chungshaft versetzt. 2. Der Beschuldigte wird darauf hingewiesen, dass er gemäss Art. 226 Abs. 3 StPO berechtigt ist, jederzeit bei der Staatsanwaltschaft ein Haftentlas- sungsgesuch zu stellen." 3. 3.1. Gegen diese ihm am 2. Juli 2025 zugestellte Verfügung erhob der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 8. Juli 2025 Beschwerde bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit folgenden Anträgen: -3- "1. Der Beschuldigte sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen, allenfalls un- ter Anordnung von geeigneten Ersatzmassnahmen. 2. Eventuell: Die Untersuchungshaft sei auf vier Wochen zu beschränken. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 14. Juli 2025 beantragte die Staatsanwalt- schaft Brugg-Zurzach die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verzichtete am 15. Juli 2025 auf die Einreichung einer Vernehmlassung. 3.4. Mit Stellungnahme vom 16. Juli 2025 hielt der Beschwerdeführer vollum- fänglich an den beschwerdeweise gestellten Anträgen fest. 3.5. Mit Eingabe vom 23. Juli 2025 verzichtete die Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach auf eine weitere Stellungnahme. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer kann als inhaftierte Person die haftanordnende Ver- fügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 30. Juni 2025 mit Beschwerde anfechten (Art. 222 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Nachdem vorliegend keine Beschwerdeausschlussgründe ge- mäss Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig. Die Eintretens- voraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist einzutreten. 2. Grundsätzlich bleibt eine beschuldigte Person in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen der StPO freiheitsentziehenden Zwangsmass- nahmen unterworfen werden (Art. 212 Abs. 1 StPO). Die Untersuchungs- haft – als eine der vom Gesetz vorgesehenen freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO) – ist gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig und darf lediglich dann angeordnet oder aufrecht- erhalten werden, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird (allgemeiner Haftgrund des -4- dringenden Tatverdachts) und zusätzlich ein besonderer Haftgrund vor- liegt, also ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b), oder durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer un- mittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straf- taten verübt hat (sog. "einfache" Wiederholungsgefahr; lit. c). Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausführungsgefahr; Art. 221 Abs. 2 StPO). Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (Art. 212 Abs. 2 lit. a StPO), die von der StPO vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abge- laufen ist (Art. 212 Abs. 2 lit. b StPO) oder Ersatzmassnahmen zum glei- chen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO). 3. 3.1. Die Vorinstanz bejahte den dringenden Tatverdacht betreffend Drohung und hielt zur Begründung fest, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Haftverhandlung vom 30. Juni 2025 bestritten, seine Ehefrau mit der Kin- desentführung und dem Tod bedroht zu haben. Auf die Rückfrage, weshalb er in einer Sprachnachricht Drohungen ausgesprochen habe, habe er ge- antwortet, dass er betrunken, traurig und aufgeregt gewesen sei. Manch- mal sage er etwas, meine es aber nicht so. Unabhängig von der Sprach- nachricht sei gemäss den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers an- lässlich der Haftverhandlung erstellt, dass er in einer emotionalen Aufwüh- lung Aussagen getätigt habe, die er nicht so gemeint habe. Weder in der polizeilichen Einvernahme vom 27. Juni 2025 noch anlässlich der Haftver- handlung habe er schlüssige Aussagen darüber treffen können, weshalb er am 26. Juni 2025 sowie in der Nacht vom 5. Juni 2025 auf den 6. Juni 2025 vor der Wohnung der Geschädigten erschienen sei. Es sei nicht ersichtlich, weswegen der Beschwerdeführer ausweichend und widersprüchlich hätte antworten sollen, wenn nicht mit dem Zweck, die tatsächlichen Gescheh- nisse zu verschleiern. Die Geschädigte habe anlässlich der Einvernahme vom 27. Juni 2025 hingegen stringente und detaillierte Aussagen zum Ab- lauf der Ereignisse gemacht. Überdies bejahte die Vorinstanz diverse Haftgründe, u.a. denjenigen der Ausführungsgefahr, und begründete dies damit, dass dem Beschwerdefüh- rer vorgeworfen werde, er habe der Geschädigten mit deren Tötung bzw. der Entführung der gemeinsamen Kinder gedroht. Dabei handle es sich um schwere Verbrechen. Aufgrund der glaubwürdigen Aussagen der Geschä- digten müsse ernsthaft befürchtet werden, dass der Beschwerdeführer -5- diese Drohungen verwirklichen werde. So habe die Geschädigte in der Ein- vernahme vom 27. Juni 2025 ausgeführt, dass er die Kinder mit dem Auto via U._____ entführen könnte und dass seine Familie dasselbe gesagt habe. Hierbei handle es sich möglicherweise um konkrete Pläne, die über eine unüberlegte Aussage im Affekt hinausgingen. 3.2. Der Beschwerdeführer bestritt beschwerdeweise, die ihm vorgeworfenen Todesdrohungen ausgesprochen zu haben. Zwar habe er im betrunkenen Zustand eine Sprachnachricht versendet, kenne jedoch den Inhalt nicht mehr. Von der Sprachnachricht befinde sich in den Haftakten lediglich eine E-Mail-Abschrift eines Dolmetschers. Mangels ordentlicher Übersetzung sei die Abschrift nicht verwertbar. Der Dolmetscher sei nicht in Pflicht ge- nommen und über seine Pflichten belehrt worden. Es fehle sodann an einer Unterschrift und einer Belehrung und die Verteidigung habe die Sprach- nachricht auch nie gehört. Die Übersetzung sei anlässlich der Hafteröff- nung weder vorgespielt, noch sei dem Beschwerdeführer eine korrekte Ab- schrift vorgelegt worden. Er habe sich vom Inhalt kein Bild machen und sich dazu nicht äussern können. Eine Übersetzung in seine Sprache sei eben- falls nicht vorgelegen. Damit seien weder die Übersetzung noch die Audio- datei selbst verwertbar. Die Geschädigte habe ein Fremdbelastungsmotiv. Sie stamme aus V._____ und verfüge über eine Aufenthaltsbewilligung B. Bei nichterwerbstätigen Personen werde die Verlängerung restriktiv ge- handhabt, zumal der Krieg in V._____ beendet sei. Im Falle von häuslicher Gewalt müsse das MIKA der Geschädigten die Aufenthaltsbewilligung ver- längern. Für die behaupteten Todesdrohungen gebe es keine objektiven Beweise. Der Beschwerdeführer habe nie zugegeben, Drohungen per Sprachnachricht geschickt zu haben. Ihm sei durch die Haftrichterin vorge- halten worden, er habe eine SMS geschrieben, was er nie getan habe. Falls die Haftrichterin die Sprachnachricht gemeint habe, so habe der Beschwer- deführer lediglich ausgesagt, er sei betrunken gewesen und sage manch- mal Sachen, die er nicht so meine. Er könne sich an den Inhalt nicht mehr erinnern. Dies sei ein einfühlbares und glaubhaftes Aussageverhalten. Der Beschwerdeführer sei nicht mit der Sprachnachricht konfrontiert worden. Es bestehe keine Ausführungsgefahr, da keine sehr ungünstige Prognose bzw. Risikoprognose vorliege. Es fehle an einem objektiven Beweis für eine Todesdrohung. Der Beschwerdeführer offenbare keine besondere Gefähr- lichkeit, er sei nicht vorbestraft. Im Gegenteil zeige der Umstand, dass er sich an die Wegweisung gehalten habe, dass er sich an behördliche An- ordnungen halte. Der Beschwerdeführer sei nicht psychisch krank. Ein Ge- fährlichkeitsgutachten könne auch ambulant erstellt werden. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führte in der Beschwerdeantwort hinsichtlich Tatverdacht aus, die Sprachnachricht bzw. deren Übersetzung -6- seien verwertbar. Im Haftverfahren könnten einzig die ohne Weiteres ver- fügbaren Beweise erhoben werden, was vorliegend geschehen sei. Aus zeitlichen Gründen habe die Sprachnachricht nur via E-Mail übersetzt und verschriftlicht werden können. Diese sei dem Beschwerdeführer bereits an- lässlich der zweiten polizeilichen Einvernahme vom 27. Juni 2025 vorge- spielt worden und er habe sich dazu äussern können. Er habe ausgesagt, die Sprachnachricht sei von ihm, er sei betrunken gewesen bzw. er und die Geschädigte hätten Probleme gehabt, was mit dem übersetzten Inhalt übereinstimme. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, die darauf hin- deuteten, dass die Sprachnachricht nicht korrekt übersetzt worden sei. Es bestehe kein Grund, im jetzigen Verfahrensstadium nicht darauf abzustel- len. Die Sprachnachricht werde anlässlich der parteiöffentlichen Einver- nahme erneut vorgespielt, von einem Dolmetscher übersetzt und verschrift- licht werden. Zur Ausführungsgefahr hielt die Staatsanwaltschaft-Brugg Zurzach fest, das Gefährlichkeitspotential des Beschwerdeführers lasse sich nicht ab- schliessend beurteilen, wobei die wiederholten Drohungen sowie sein mehrfach betonter Unwille, die Trennung oder Scheidung zu akzeptieren, Anlass zur Erstellung eines Gefährlichkeitsgutachtens geben würden. Da- her sei dieses in Auftrag gegeben worden. Allfällige Ersatzmassnahmen fielen zum Vornherein ausser Betracht. Insbesondere wäre es für den Be- schwerdeführer problemlos möglich, gegen ein allfälliges Kontakt- und Ra- yonverbot zu verstossen. 3.4. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme fest, auch im Haftver- fahren müssten Beweise korrekt erhoben werden. Eine Inpflichtnahme be- deute keinerlei Mehraufwand oder Verzögerung. Nachdem die Sprach- nachricht der einzige objektive Beweis sei, seien daran hohe Anforderun- gen zu stellen. Es wäre ein Leichtes gewesen, die Sprachnachricht anläss- lich der Hafteröffnung vorzuspielen und korrekt übersetzen zu lassen. Die Übersetzung sei aus dem Recht zu weisen. Die Ausführungsgefahr sei nicht gegeben. Der Beschwerdeführer sei der Geschädigten gegenüber nie gewalttätig gewesen. Dass ein Partner mit der Trennung mehr Schwierigkeiten habe als der andere, sei nicht unge- wöhnlich. Der Beschwerdeführer verstehe den Unterschied zwischen Tren- nung und Scheidung nicht und könne auch die Scheidung nach Schweizer Recht nicht einordnen. Die Geschädigte habe kein Eheschutz- oder Schei- dungsgesuch eingereicht, weshalb der Beschwerdeführer gar nicht wissen könne, wie ernst sie es meine. Nach islamischem Recht seien Ehemänner gehalten, um die Ehefrau zu werben und sich um Versöhnung zu bemühen, bis die Ehefrau den Imam um eine Ehescheidung bitte. Als die Wegweisung abgelaufen sei, habe der Beschwerdeführer den Kontakt zu seinen Kindern -7- und der Ehefrau gesucht, in der Hoffnung auf Versöhnung. Dieses Verhal- ten sei einfühlbar und kein Ausdruck für eine besondere Gefährlichkeit. 4. 4.1. Die Vorinstanz bejahte den besonderen Haftgrund der Ausführungsgefahr. Nach Art. 221 Abs. 2 StPO ist die Anordnung von Untersuchungshaft zu- lässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen. Die Ausführungsgefahr stellt einen selbstständigen gesetzlichen Haftgrund dar, der keinen dringenden Tatverdacht im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO voraussetzt (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_151/2025 vom 6. März 2025 E. 2.1 m.H.). Die Sachverhaltsgrundlage der Ausführungsgefahr ist aber gleich wie beim dringenden Tatverdacht das Ergebnis einer summarischen Beweiswürdigung. Daher bietet es sich an, zur Feststellung des massgeblichen Sachverhalts zunächst auf die Er- wägungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau sowie die Ausführungen der Parteien zum dringenden Tatverdacht einzugehen und alsdann gestützt darauf zu beurteilen, ob Ausführungsgefahr zu beja- hen ist oder nicht (vgl. zu dieser Vorgehensweise etwa Urteile des Bundes- gerichts 1B_31/2018 vom 19. Februar 2018 E. 2 und 1B_578/2012 vom 18. Oktober 2012 E. 3.4 und E. 4.4). Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung von Delikten sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, rei- chen nicht aus, um Haft wegen Ausführungsgefahr zu begründen. Bei der Annahme, dass eine Person ein schweres Verbrechen begehen könnte, ist Zurückhaltung geboten. Erforderlich ist eine sehr ungünstige Prognose. Nicht Voraussetzung ist hingegen, dass die verdächtige Person bereits konkrete Anstalten getroffen hat, um die befürchtete Tat zu vollenden. Viel- mehr genügt es, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Ausführung aufgrund einer Gesamtbewertung der persönlichen Verhältnisse sowie der Um- stände als sehr hoch erscheint. Besonders bei drohenden schweren Ge- waltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der verdächtigen Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tra- gen. Je schwerer die angedrohte Straftat ist, desto eher rechtfertigt sich eine Inhaftierung, wenn die vorhandenen Fakten keine genaue Risikoein- schätzung erlauben. Insbesondere bei einer zu befürchtenden vorsätzli- chen Tötung darf an die Annahme der Ausführungsgefahr kein allzu hoher Massstab angelegt werden. Anders zu entscheiden hiesse, das potenzielle Opfer einem nicht verantwortbaren Risiko auszusetzen. Es braucht in sol- chen Fällen keine maximal ausgeprägte ungünstige Prognose, sondern es genügt eine deutliche Ausführungsgefahr (Urteil des Bundesgerichts 7B_151/2025 vom 6. März 2025 E. 2.2 m.w.H). -8- Mit der seit 1. Januar 2024 neu ins Gesetz eingefügten Formulierung "un- mittelbar" soll verdeutlicht werden, dass die von der beschuldigten Person ausgehende Bedrohung akut sein muss, das schwere Verbrechen in naher Zukunft drohen und deshalb die Haft mit grosser Dringlichkeit angeordnet werden muss. Mit Blick auf die bereits restriktive Praxis, unter der Präven- tivhaft überhaupt angeordnet werden darf, bringt diese Anpassung indes keine eigentliche, tiefgreifende Änderung mit sich (Urteil des Bundesge- richts 7B_259/2024 vom 21. März 2024 E. 3.1.3). 4.2. 4.2.1. Insgesamt soll der Beschwerdeführer die Geschädigte innerhalb von knapp drei Wochen bei drei unterschiedlichen Gelegenheiten bedroht haben. Dem Polizeiprotokoll Häusliche Gewalt der Regionalpolizei Zurzibiet vom 16. Juni 2025 lässt sich entnehmen, dass die Geschädigte am 6. Juni 2025 um 2:56 Uhr die Polizei alarmierte. Die ausgerückten Patrouillen haben den Beschwerdeführer vor der verschlossenen Tür der Geschädigten vorgefun- den. Er klopfte und klingelte mehrmals. Die Geschädigte sagte gegenüber den Polizisten aus, der Beschwerdeführer und sie seien seit ca. sechs Wo- chen getrennt, er sei bereits um 18 Uhr vorbeigekommen und habe gesagt, er würde die Kinder abholen und mit ihnen nach V._____ ausreisen. Sie habe die Tür nicht geöffnet. Der Beschwerdeführer bestritt diese Aussage und gab an, er habe nicht schlafen können und sei deshalb zur Geschädig- ten gegangen. In der Folge wurde eine fünftägige Wegweisung angeordnet (Beilage [B] 5 zum Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft [HA]). An der zweiten polizeilichen Einvernahme vom 27. Juni 2025 um 11:41 Uhr sagte die Geschädigte aus, am 6. Juni 2025 sei der Beschwerdeführer vor ihrer Tür gewesen und habe versucht diese zu öffnen. Er habe gesagt, er lasse sie nicht in Ruhe, er bringe sie um und werde ihr die Kinder wegneh- men. Er habe diese Worte immer wiederholt. Sie habe Angst um sich und ihre Kinder gehabt (B 2 zu HA, S. 4, Frage 17 und S. 5, Frage 21), insbe- sondere davor, dass er mit den Kindern ohne Reisepässe wegfahre. Er könne nicht mit ihnen fliegen, da sie die Reisepässe zu einer Freundin ge- bracht habe (B 2 zu HA, S. 5, Frage 27). Anlässlich der ersten delegierten Einvernahme durch die Kantonspolizei Aargau vom 27. Juni 2025 um 14:01 Uhr bestritt der Beschwerdeführer, der Geschädigten am 6. Juni 2025 gedroht zu haben, die Kinder zu holen und mit ihnen nach V._____ auszureisen. Die Reisepässe seien bei der Be- schwerdeführerin (B 7 zu HA, S. 5, Frage 30). An der Eröffnung der Fest- nahme vom 27. Juni 2025 räumte der Beschwerdeführer ein, am 5. Juni 2025 um 17 Uhr vor der Tür der Geschädigten gewesen zu sein, sie habe die Tür nicht geöffnet. Er habe seine Familie zum Fest Bajram besuchen wollen. Er habe gesagt, sie seien eine Familie und könnten ihre Probleme lösen. Er liebe sie und die Kinder. Sie habe gedroht, die Polizei zu rufen. -9- Dann sei er am 6. Juni 2025 um 2:30 Uhr dort gewesen. Er habe nicht schlafen können, die ganze Zeit beschäftige er sich mit den Gedanken an seine Familie (B 8 zu HA, S. 2 f., Fragen 11 ff.). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, am 5. Juni 2025 gegen 17:00/18:00 Uhr und am 6. Juni 2025 gegen 2:30/3:00 Uhr zur Wohnung der Geschä- digten gefahren zu sein. Die alarmierte Polizei hat ihn um 2:56 Uhr morgens vor der Haustür der Geschädigten angetroffen, als er klopfte und mehrmals klingelte. Es erscheint – insbesondere angesichts der Uhrzeit – wenig glaubhaft, dass der Beschwerdeführer die Geschädigte und seine Kinder wegen des Fests Bajram hat besuchen wollen. Dass der Beschwerdeführer bei der Geschädigten auftrat, weil er die Kinder vermisste, ist ebenfalls nicht glaubhaft, konnte er doch nicht davon ausgehen, dass er sie um diese Zeit in wachem Zustand antreffen würde. Die Tatsache, dass er in den frühen Morgenstunden mit Vehemenz Einlass begehrte, spricht nicht für einen friedfertigen Besuch. Vielmehr passt die- ses Verhalten zu den Aussagen der Geschädigten, wonach er ihr gedroht habe, sie zu töten bzw. ihr die Kinder wegzunehmen. Dies auch deshalb, weil der Beschwerdeführer die von der Geschädigten initiierte Trennung seit dem 24. April 2025 (B 6 zu HA, S. 5, Fragen 25 f.) nicht zu akzeptieren scheint bzw. diese nicht wahrhaben will, gab er doch an, sie seien nicht getrennt (B 7 zu HA, S. 6, Frage 33), obwohl er bereits von der Anwältin der Geschädigten wegen der anstehenden Scheidung angerufen wurde (B 7 zu HA, S. 6, Frage 35). Dass er dennoch glaubt, dass die Situation zwischen ihnen gut sei (B 7 zu HA, S. 6, Frage 39), erscheint deshalb rea- litätsfremd. Wenngleich nachvollziehbar ist, dass er mit der Trennung Mühe bekundet und insbesondere seine Kinder vermisst, ist sein Erscheinen vor der Haustür der Geschädigten am frühen Morgen mit penetrantem Klopfen und Klingeln nicht nachvollziehbar, sondern Ausdruck einer offensichtli- chen Verzweiflung und Uneinsichtigkeit in die von der Geschädigten ge- wünschte Trennung. Auch dies spricht dafür, dass er die von der Geschä- digten geschilderten Drohungen ausgesprochen hatte. Der dringende Tat- verdacht hinsichtlich der am 5. bzw. 6 Juni 2025 ausgesprochenen Drohun- gen ist somit gegeben. 4.2.2. Zum zweiten Vorfall, der wiederum einen Polizeieinsatz ausgelöst hat, soll es am 26. Juni 2025 gekommen sein. Anlässlich ihrer ersten Einvernahme durch die Kantonspolizei Aargau vom 27. Juni 2025 um 10:06 Uhr schil- derte die Geschädigte ihre grosse Angst vor dem Beschwerdeführer und die Tatsache, dass er die Trennung nicht wahrhaben wolle. So sagte die Geschädigte aus, sie sei gestern beim Briefkasten gewesen. Der Be- schwerdeführer sei im Auto auf der Strasse gewesen und habe gedroht, dass er sie umbringen werde. Sie habe gesagt, sie werde die Polizei rufen, wenn er nicht weggehe. Dann habe er sowohl sie als auch die Polizei mit - 10 - den Worten "Fuck you" beschimpft. Sie habe die Polizei gerufen (B 6 zu HA, S. 3, Frage 2). Es sei zum Vorfall gekommen, weil sie die Trennung wolle, denn sie habe Angst. Sie verlasse die Wohnung nicht viel. Sie frage sich, wie er gewusst habe, dass sie genau in diesem Moment zum Brief- kasten gehe. Der genaue Wortlaut der Drohung sei gewesen "ich bringe dich um" und "du bleibst nicht am Leben" (B 6 zu HA, S. 3, Fragen 3 und 4). Anlässlich der ersten delegierten Einvernahme durch die Kantonspolizei Aargau vom 27. Juni 2025 um 14:01 Uhr behauptete der Beschwerdefüh- rer, dass die Geschädigte ihm ein Handzeichen zum Anhalten gegeben habe, weil sie sein Auto gewollt habe. Er habe ihr gesagt, sie könne es in zwei Tagen habe. Aber sie habe gesagt, wenn sie das Auto nicht jetzt be- komme, dann rufe sie die Polizei, erzähle eine Geschichte und mache ihn kaputt. Er habe auch nicht nach Hause gewollt, sondern dort bloss Zigaret- ten kaufen und dann zur Gemeinde gehen wollen. Sie möchte, dass er ins Gefängnis komme. Er habe sie nicht geschlagen und habe gar nichts ge- macht. Sie lüge viel. Er wolle sie nicht umbringen (B 7 zu HA, S. 3, Fragen 1 und 4). Die Aussagen des Beschwerdeführers, dass er zufällig vor dem Haus der Geschädigten gewesen und sie ihn angehalten habe, weil sie sein Auto habe ausleihen wollen, erscheinen wiederum nicht glaubhaft. Dies insbe- sondere auch deshalb nicht, weil der Beschwerdeführer bis zuletzt nicht plausibel erklären konnte, weshalb er sich überhaupt an den Wohnort der Geschädigten begab und wo es zur Anhaltung durch sie gekommen sein soll (B 7 zu HA, S. 4 f., Fragen 10 ff.). Zunächst sagte er aus, er habe Zigaretten kaufen wollen, wisse aber nicht, wie das Geschäft heisse, er könne nicht lesen (B 7 zu HA, S. 3, Frage 9). Dann zeigte er auf Google Maps, in welchem Laden er Zigaretten gekauft habe (B 7 zu HA, S. 4, Frage 10). Auf Nachfrage sagte er aus, dass er doch keine Zigaretten habe kau- fen wollen und am Schluss, dass er die Zigaretten an einer Tankstelle in W._____ gekauft habe (B 7 zu HA, S. 4, Fragen 11 f.). Anfänglich habe er zur "Gemeinde" gewollt, dorthin sei er dann aber doch nicht gegangen (B 7 zu HA, S. 4, Frage 12). Er benannte den Standort der Geschädigten an diversen Orten. Zuerst sagte er aus, er sei an seinem alten Wohnort vor- beigefahren und sie habe ihm ein Handzeichen zum Anhalten gegeben (B 7 zu HA, S. 4, Frage 10), dann dass es auf der Strasse gewesen sei, es sei eine lange Strasse, er habe nicht in die Nähe der Wohnung gedurft (B 7 zu HA, S. 4, Frage 15), dann dass es in der Mitte der Strasse gewesen sei, er sich aber nicht erinnern könne (B 7 zu HA, S. 4, Fragen 16 f.). Nachdem er aufgefordert wurde, in eine Karte einzuzeichnen, wo er seine Frau gese- hen haben will, gab er zunächst an, die Karte nicht zu verstehen. Schliess- lich zeichnete er den angeblichen Standort der Geschädigten an verschie- denen Orten ein und entschied sich nach mehrfachem Erklären durch den befragenden Polizisten für einen Standort (B 7 zu HA, S. 5, Fragen 19 ff.). - 11 - Die nicht nachvollziehbaren und wirr erscheinenden Aussagen des Be- schwerdeführers hinsichtlich Grund und Örtlichkeiten des Aufeinandertref- fens mit der Geschädigten sprechen dafür, dass er auch bezüglich dieses Sachverhalts die Tatsachen verschleiern will. Es ist ihm deshalb nicht ab- zunehmen, dass es die Geschädigte gewesen sein soll, die ihn wegen des Autos angehalten haben soll. Die Aussagen der Geschädigten, dass der Beschwerdeführer zu ihr gekommen und sie mit dem Tod bedroht habe, erscheinen dagegen plausibel und auch deshalb glaubhaft, weil dieses Ver- halten des Beschwerdeführers zwanglos zu seinem unerwünschten Auf- tauchen in den frühen Morgenstunden des 6. Juni 2025 passt. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass sie ihn zu Unrecht dieser Drohungen bezichtigen würde. Die Aussagen des Beschwerdeführers sind hingegen widersprüch- lich und unlogisch. 4.2.3. Zu einer weiteren Drohung soll es bereits früher, ca. um den 26. Mai 2025 über SMS (Sprachnachricht) gekommen sein (B 2 zu HA, S. 4, Frage 15). An der zweiten Einvernahme vom 27. Juni 2025 um 11:41 Uhr sagte die Geschädigte aus, der Beschwerdeführer habe ihrer Schwester eine Sprachnachricht geschickt, in welcher er gedroht habe, nach V._____ aus- zuwandern und die Kinder mitzunehmen. Diese habe dann die Geschä- digte informieren sollen. Der Beschwerdeführer habe gesagt, dass er der Scheidung nicht zustimmen werde, "bis er ihr die Kinder wegnehmen würde". Die Geschädigte dürfe nicht in der Wohnung bleiben, denn das Mietzinsdepot habe er bezahlt. Wenn sie es bezahle, könne sie in der Woh- nung bleiben. Er werde nach V._____ zurückkehren und sie müsse die Wohnung verlassen. Sie solle die Schlüssel vom Auto darin zurücklassen, so dass er dieses nehmen könne. Er werde die Kinder nicht bei ihr lassen (B 2 zu HA, S. 3, Frage 3). Diese Aussagen decken sich im Wesentlichen mit der eingeholten Übersetzung vom 28. Juni 2025. Auch seine Familie habe gesagt, dass sie die Kinder nicht bei ihr lassen wolle (B 2 zu HA, S. 4, Frage 11). Seine Familie habe ihre Familie angerufen. Sein Bruder und Va- ter hätten ihre Familie bedroht und ihre Familie habe die Behörden infor- mieren müssen (B 2 zu HA, S. 4, Frage 12). An der zweiten Einvernahme vom 27. Juni 2025 um 15:29 Uhr wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, die Geschädigte in der Sprachnachricht vom 26. Mai 2025 bedroht zu haben. Er sagte diesbezüglich aus, wenn er aufgeregt sei, sage er viele Sachen ohne Kontrolle. Sie behaupte dies ein- fach, sie möchte ihn kaputt machen. Er schwöre bei Gott, er wisse den Wortlaut der Nachricht nicht. Vielleicht sei es schon lange her, dass er die Nachricht verschickt habe. Er wisse auch nicht mehr, wem er die Nachricht geschickt habe und was er damit habe erreichen wollen. Er erinnere sich an gar nichts mehr (B 3 zu HA, S. 2 f., Fragen 1 ff.). Nachdem ihm die Sprachnachricht vorgespielt wurde, sagte der Beschwerdeführer aus, diese Nachricht habe er geschickt, das sei seine Stimme. Normalerweise hätten - 12 - sie vor fünf Jahren in den Irak ziehen und dort leben wollen. Sein Vater lebe dort und sei krank. Als er die Nachricht versandt habe, sei er betrunken mit seinen Freunden in einer Bar gewesen. Sie sei für das Mietzinsdepot ihrer Wohnung verantwortlich. Er habe gewollt, dass sie mit in den Irak komme. Die Geschädigte habe ihn vor einem Monat blockiert, deswegen habe er die Sprachnachricht ihrer Schwester schicken müssen (B 3 zu HA, S. 3, Fragen 7 ff.). Weiter bestätigte er an der vorinstanzlichen Haftverhandlung vom 30. Juni 2025 implizit, die Sprachnachricht geschickt zu haben, gab er doch an, dass er betrunken, traurig und aufgeregt gewesen sei und manch- mal etwas sage, das er nicht so meine (Protokoll der Haftverhandlung vom 30. Juni 2025, S. 4). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Sprachnachricht bzw. ihre Übersetzung seien nicht verwertbar, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Sprachnachricht, die E-Mail-Übersetzung bzw. die gestützt darauf erfolgten Aussagen können grundsätzlich ungeachtet der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Frage zu deren Verwertbarkeit zur Beurteilung des dringen- den Tatverdachts bzw. der Ausführungsgefahr herangezogen werden. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 31 Abs. 3 und 4 BV, Art. 5 Abs. 2 StPO) lässt nur wenig Raum für Beweismassnahmen, sodass auch über die gerichtliche Verwertbarkeit von Beweismitteln in der Regel noch nicht im Untersuchungsverfahren abschliessend zu entscheiden ist (BGE 143 IV 330 E. 2.1 m.H.). Sodann bestätigte er, besagte Sprachnachricht verschickt zu haben, bevor ihm die Nachricht überhaupt vorgespielt wurde (B 3 zu HA, S. 2, Frage 1). Es war zudem auch nicht notwendig, ihm eine Übersetzung der E-Mail-Ab- schrift vorzulegen. Er konnte dazu am 27. Juni 2025 Stellung nehmen. Oh- nehin wird die Sprachnachricht anlässlich der parteiöffentlichen Einver- nahme erneut vorgespielt, von einem Dolmetscher übersetzt und verschrift- licht werden, so dass die Verteidigerin dazu auch Stellung beziehen kann. 4.3. 4.3.1. Die Geschädigte konnte die von ihr geltend gemachte grosse Angst vor dem Beschwerdeführer (B 6 zu HA, S. 3, Frage 4; S. 6, Frage 35) eindrück- lich zum Ausdruck bringen. Sie sagte aus, den Beschwerdeführer und seine ganze Familie auf ihrem Handy blockiert zu haben (B 2 zu HA, S. 4, Frage 16). Wenn sie nach draussen gehe, müsse sie immer schauen, wo er sei. Sie lasse die Kinder nicht allein (B 2 zu HA, S. 3, Frage 6) und be- gleite den Sohn gemeinsam mit der Tochter zur Schule (B 2 zu HA, S. 6, Frage 38). Sie habe ihre Anwältin informiert (B 2 zu HA, S. 4, Frage 9) und die Reisepässe der Kinder versteckt (B 2 zu HA, S. 5, Frage 27). Sie sagte aus, dass sie es ihm zutraue, dass er die Drohungen umsetze. Wenn er das sage, dann mache er das auch (B 6 zu HA, S. 3, Frage 6). Sie habe am 26. Juni 2025 gemerkt, dass er eine andere Person sei. Vorher sei er - 13 - auch schon aggressiv gewesen, aber am 26. Juni 2025 sei es anders als vorher gewesen (B 6 zu HA, S. 6, Frage 35). Laut der Geschädigten soll es früher auch zu Schlägen und Beschimpfungen gekommen sein, wovon sie Fotos habe (B 6 zu HA, S. 5, Frage 23, S. 6, Frage 41). Gestützt auf die Akten bestehen keine konkreten Hinweise auf eine Fremdbelastung der Geschädigten zum Zweck des Erwerbs einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 lit. a AIG. 4.3.2. Nach der Trennung der Parteien kam es innerhalb von vier Wochen zu drei Vorfällen, anlässlich welchen der Beschwerdeführer die Beherrschung ver- lor und mutmasslich schwere Gewaltverbrechen (Tod und Kindsentfüh- rung) androhte. Der arbeitslose Beschwerdeführer hat hier in der Schweiz keinerlei Perspektiven und möchte mit seiner Familie in den Irak ausreisen, was die Geschädigte ablehnt. Dazu kommt, dass er trotz involvierter Schei- dungsanwältin sowie angesetztem Gerichtstermin offensichtlich nicht wahr- haben will, dass die Geschädigte sich von ihm getrennt hat. Diese Um- stände sowie das insbesondere in den frühen Morgenstunden des 6. Juni 2025 bedrohliche Auftreten des Beschwerdeführers lassen auf einen aus- serordentlich aufgewühlten Gemütszustand schliessen. Die deshalb vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährlichkeit lässt sich nicht abschätzen. Dass er seine Drohungen in Tat umsetzen wird, erscheint unter den gege- benen Umständen jedenfalls keinesfalls ausgeschlossen. Vor diesem Hintergrund erscheint es unumgänglich, ein Gefährlichkeitsgut- achten einzuholen. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach weist mit Be- schwerdeantwort vom 14. Juli 2025 denn auch darauf hin, dass ein solches gleichentags in Auftrag gegeben worden sei. Im jetzigen, frühen Verfah- rensstadium muss zumindest bis zum Vorliegen des Gutachtens zur Ge- fährlichkeit des Beschwerdeführers basierend auf den zur Verfügung ste- henden Akten von einer (sehr) ungünstigen Prognose und damit von einer Ausführungsgefahr ausgegangen werden. Dies insbesondere vor dem Hin- tergrund, dass bei Todesdrohungen an die Annahme der Ausführungsge- fahr kein allzu hoher Massstab angelegt werden darf (vgl. E. 4.1 hievor). Bis zum Vorliegen des Gutachtens würde eine Freilassung des Beschwer- deführers die potenziellen Opfer einem nicht verantwortbaren Risiko aus- setzen. Der besondere Haftgrund der Ausführungsgefahr ist somit zu bejahen. 5. Nachdem mit der Ausführungsgefahr ein Haftgrund vorliegt, erübrigt sich die Prüfung weiterer Haftgründe (Urteil des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 4.4). - 14 - 6. 6.1. 6.1.1. Die Vorinstanz hielt zur Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft fest, mit milderen Massnahmen könne der vom Beschwerdeführer ausgehen- den erheblichen Ausführungsgefahr nicht ausreichend begegnet werden. Es seien keine Ersatzmassnahmen ersichtlich, welche geeignet wären, die schwerwiegenden Folgen der vorgeworfenen Taten – Drohung mit dem Tod bzw. der Kindsentführung – effektiv zu verhindern. Insbesondere auf- grund der Schwere der vorgeworfenen Taten rechtfertige sich die Anord- nung der Untersuchungshaft für drei Monate. 6.1.2. Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, er habe sich stets an die Weg- weisung der Kantonspolizei gehalten. Er habe unter Beweis gestellt, dass er sich an behördliche Anordnungen halten werde. Zudem könne er bei einer Haftentlassung z.B. bei seinem Bruder oder seiner Schwester woh- nen. Es würden keine Untersuchungshandlungen anstehen, die besonders zeitaufwändig oder intensiv wären und eine Haftdauer von drei Monaten rechtfertigen würden. Die Erstellung eines Gefährlichkeitsgutachtens nehme keine drei Monate in Anspruch, die zu führenden Gespräche könn- ten problemlos in den nächsten vier Wochen durchgeführt werden. Auch eine allfällige Auswertung des beschlagnahmten Mobiltelefons sei nicht be- sonders aufwändig. Eine Untersuchungshaft sei daher auf höchstens vier Wochen zu beschränken. Der Beschwerdeführer sei nicht vorbestraft, eine unbedingte Freiheitsstrafe falle absolut ausser Betracht. 6.1.3. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach hielt in der Beschwerdeantwort fest, vorliegend seien zur Verhinderung der Ausführungsgefahr keine geeigne- ten Ersatzmassnahmen ersichtlich. Insbesondere wäre es für den Be- schwerdeführer problemlos möglich, gegen ein Kontakt- und Rayonverbot zu verstossen, um seine Todesdrohungen wahr zu machen. Die verfügte Haftdauer sei im Vergleich zur drohenden Strafe verhältnismässig. Es sei ein Gefährlichkeitsgutachten in Auftrag gegeben worden, welches bis zum 10. September 2025 fertiggestellt sein sollte. Bis dahin sei von akuter Aus- führungsgefahr auszugehen. 6.1.4. Der Beschwerdeführer führte in seiner Stellungnahme aus, er erkläre sich bereit, sich an allfällige Anordnungen zum Gewaltschutz in Bezug auf Mas- snahmen zur Vermeidung von Delinquenz zu halten. Bei einer Anordnung von Ersatzmassnahmen könne er sich wieder um eine Arbeitsstelle bemü- hen. Dies diene auch seiner Familie. Zudem seien Vollzugskosten von Er- satzmassnahmen weit geringer als diejenigen der Untersuchungshaft. - 15 - 6.2. Gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht anstelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnah- men an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Mit dieser Be- stimmung wird der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) konkretisiert. Untersuchungshaft ist somit "ultima ratio". Kann der damit verfolgte Zweck – die Verhinderung von Flucht-, Kollusions-, Wiederholungs- oder Ausführungsgefahr – mit milde- ren Massnahmen erreicht werden, sind diese anzuordnen (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Die Ersatzmassnahmen müssen ihrerseits verhältnismässig sein, insbesondere in zeitlicher Hinsicht (BGE 140 IV 74 E. 2.2). Als Ersatzmassnahmen zur Verminderung der Ausführungsgefahr kom- men namentlich die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten (Art. 237 Abs. 2 lit. c StPO) und das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen (Art. 237 Abs. 2 lit. g StPO) in Frage. So kann etwa ein Ehemann, der seine Ehefrau massiv bedroht und schlägt, aus der ehelichen Wohnung gewiesen und ihm verboten werden, mit seiner Ehefrau in Kontakt zu treten und sich der Woh- nung zu nähern. Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmass- nahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen (Art. 237 Abs. 3 StPO). Ange- sprochen ist damit primär die elektronische Überwachung ("Electronic Mo- nitoring") von Ein- bzw. Ausgrenzungen gemäss Art. 237 Abs. 2 lit. c StPO (BGE 140 IV 19 E. 2.1.2). 6.3. Weil bei Ausführungsgefahr an sich kein dringender Tatverdacht erforder- lich ist, spielt das Verbot der Überhaft (Art. 212 Abs. 3 StPO) höchstens eine untergeordnete Rolle. Entscheidend ist, dass die Schwere der konkret zu befürchtenden Straftaten eine fachärztliche Abklärung der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers rechtfertigt und dass deshalb zumindest bis zum Vorliegen des am 14. Juli 2025 in Auftrag gegebenen Gefährlichkeitsgut- achtens (Beschwerdeantwortbeilage 1) die Aufrechterhaltung der Haft ver- hältnismässig erscheint. Die Dauer der (einstweilen bis 29. September 2025) angeordneten Haft ist deshalb allein durch das bereits in Auftrag ge- gebene und erforderliche Gefährlichkeitsgutachten gerechtfertigt (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 1B_522/2022 vom 31. Oktober 2022 E. 4.5). Nach dem Gesagten besteht derzeit beim Beschwerdeführer die ernsthafte Gefahr, er werde seine Drohungen in Tat umsetzen. Die blosse Anordnung eines Rayon- oder Kontaktverbots betreffend seine Ehefrau und die Kinder ist vor gutachterlicher Abklärung nicht ausreichend, um ihn von der Tatumsetzung abzuhalten. Sodann bestehen Zweifel daran, dass der Be- schwerdeführer sich an Ersatzmassnahmen halten würde. So war es ihm offenbar nicht bewusst, dass die am 6. Juni 2025 angeordnete - 16 - Wegweisung nur für fünf Tage angeordnet wurde (B 5 zu HA, S. 4), sagte er am 27. Juni 2025 doch aus, er habe nicht in die Nähe der Wohnung fahren dürfen (B 7 zu HA, S. 4, Frage 15) bzw. er habe ein Verbot, nach Hause zu gehen (B 7 zu HA, S. 3, Frage 1). Trotz dieser (falschen) An- nahme hielt er sich dennoch am 26. Juni 2025 am Wohnort der Geschädig- ten auf. Die Anordnung einer Gewalttherapie steht derzeit ausser Frage. Selbst wenn eine solche vorliegend in Frage käme, bedarf es mit Sicherheit einer gewissen Therapiezeit, bis überhaupt von einer Ersatzmassnahme die Rede sein kann, welche den gleichen Zweck wie die Haft erfüllt. Es beste- hen auch keine anderen tauglichen Ersatzmassnahmen nach Art. 237 Abs. 1 StPO, mit welchen dieses Ziel erreicht werden könnte. 6.4. Die Dauer der seit dem 26. Juni 2025 erstandenen Untersuchungshaft er- scheint insbesondere mit Rücksicht auf die vom Beschwerdeführer ange- drohten schweren Verbrechen (Tötung der Geschädigten, Entführung der gemeinsamen Kinder) und der bis am 10. September 2025 laufenden Frist zur Erstattung des Gefährlichkeitsgutachtens als verhältnismässig. 7. Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für die Anordnung der Un- tersuchungshaft bis am 29. September 2025 erfüllt, womit die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers für dieses Beschwerdeverfahren aus- zurichtende Entschädigung ist am Ende des Strafverfahrens von der zu- ständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 76.00, zusammen Fr. 1'076.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. - 17 - Zustellung an: […] Mitteilung n.Rkr. an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 25. Juli 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Kabus