Beschwerdeverfahren kein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse an einer Überprüfung der angefochtenen Anordnung vom 27. Juni 2025 besteht (vgl. BGE 141 IV 289 E. 1.3). 1.2.4. Insgesamt besteht kein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse an der Überprüfung der (nicht vollzogenen und auch nicht mehr wirksam vollziehbaren) Anordnung einer Blut- und Urinprobe. Es liegt auch kein Fall vor, in dem ausnahmsweise vom Erfordernis eines aktuellen Rechtsschutzinteresses abgesehen werden könnte. Auf die Beschwerde ist damit nicht einzutreten.