Die Eröffnung eines Strafverfahrens wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a SVG könnte im Übrigen durch die Aufhebung der angefochtenen Anordnung auch nicht verhindert werden, zumal der Tatbestand u.a. auch bei der Verweigerung einer Voruntersuchung zur Anwendung kommen kann.