Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss den Verdacht, das Fahrzeug in fahrunfähigem Zustand gelenkt zu haben bzw. das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts zur Anordnung der Zwangsmassnahmen bestreitet, kann er sich hiergegen im betreffenden Strafverfahren zur Wehr setzen und dort die in der Beschwerde erhobenen Rügen vorbringen. Entsprechend ist auch nicht ersichtlich, dass sich die gerügte Anordnung der Blut- und Urinprobe bzw. die damit verbundenen Ermittlungen nachteilig auf den Ausgang des materiellen Strafverfahrens auswirken könnten. Die Eröffnung eines Strafverfahrens wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art.