1.2.3. Der Beschwerdeführer hat die am 27. Juni 2025 durch die Kantonspolizei Aargau angeordnete Abnahme einer Blut- und Urinprobe verweigert. In der Folge wurde diese nicht vollzogen, was zufolge des längst erfolgten Abbaus allfälliger Substanzen auch nicht mehr nachgeholt werden kann. Entsprechend hat der Beschwerdeführer kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der angefochtenen Zwangsmassnahme.