Im Zusammenhang mit einer angefochtenen vorläufigen Festnahme hielt das Bundesgericht fest, dass das Rechtsschutzinteresse zur Beschwerde dann über die Beendigung einer Zwangsmassnahme hinaus Bestand haben könne, wenn diese später nicht mehr überprüft werden könne oder sich die gerügte Anordnung für den Betroffenen auf den materiellen Ausgang des Strafverfahrens nachteilig auswirke. Dies sei etwa dann der Fall, wenn der betreffende Freiheitsentzug und damit verbundene Ermittlungen geeignet seien, zu einem für den Betroffenen nachteiligen strafrechtlichen Beweisergebnis zu führen (Urteil des Bundesgerichts 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 2.3.1).