Aufgrund der Weigerung des Beschwerdeführers, sich der Blut- und Urinprobe zu unterziehen, welche er als nicht rechtens erachtet habe, drohe ihm ein Verfahren wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit. Die angefochtene Anordnung wirke sich damit negativ auf das Strafverfahren aus, weshalb zu klären sei, ob die Kantonspolizei Aargau die Blut- und Urinprobe rechtmässig angeordnet habe. 1.2.2. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO).