Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung könne ein aktuelles praktisches Interesse an der Anfechtung über die Beendigung einer Zwangsmassnahme hinaus Bestand haben, wenn diese später nicht mehr überprüft werden könne oder sich die gerügte Anordnung für den Betroffenen auf den materiellen Ausgang des Strafverfahrens nachteilig auswirke. Aufgrund der Weigerung des Beschwerdeführers, sich der Blut- und Urinprobe zu unterziehen, welche er als nicht rechtens erachtet habe, drohe ihm ein Verfahren wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit.