1.2. 1.2.1. Mit Beschwerde wird geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer nach wie vor über ein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der angefochtenen Anordnung einer Blut- und Urinprobe verfüge. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung könne ein aktuelles praktisches Interesse an der Anfechtung über die Beendigung einer Zwangsmassnahme hinaus Bestand haben, wenn diese später nicht mehr überprüft werden könne oder sich die gerügte Anordnung für den Betroffenen auf den materiellen Ausgang des Strafverfahrens nachteilig auswirke.