2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Aargau." 3.2. Am 4. August 2025 erstattete die Kantonspolizei Aargau die Beschwerdeantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.3. Mit Eingabe vom 26. August 2025 nahm der Beschwerdeführer zur Eingabe der Kantonspolizei Aargau Stellung und hielt an seinen bisherigen Anträgen fest. -3- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor.