2. Die Kantonspolizei Aargau ordnete am 27. Juni 2025 um 06:02 Uhr die Abnahme einer Blut- und Urinprobe an, welche vom Beschwerdeführer verweigert wurde. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers sei ihm die Anordnung am 27. Juni 2025 eröffnet, aufgrund technischer Probleme jedoch erst am 6. Juli 2025 zur Unterschrift zugestellt worden (keine Zustellnachweise in den Akten). 3. 3.1. Mit Eingabe vom 7. Juli 2025 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und beantragte: " 1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung vom 27. Juni 2025 der Kantonspolizei des Kantons Aargau sei aufzuheben.