4.3.4. Dass die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten dem Beschwerdeführer keine Entschädigung i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO zugesprochen hat, ist daher ebenfalls nicht zu beanstanden. 4.4. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihm keine Entschädigung auszurichten. - 11 - Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.