Im Übrigen macht der Beschwerdeführer für die Zeit vom 5. August 2024 bis 24. Juni 2025 einen Zeitaufwand von 14.25 Stunden geltend. Damit kann offensichtlich nicht von einem hohen Arbeitsaufwand gesprochen werden, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicherund zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat. Der Beschwerdeführer hält selbst fest, dass er lediglich an einer Einvernahme teilnehmen musste. Diese hat nur gerade sieben Minuten gedauert. Zu Recht hat die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten daher die Entschädigung auch wegen Geringfügigkeit verneint.