Insbesondere ist auch für seine Teilnahme an der Einvernahme weder geltend gemacht noch nachgewiesen, ob er überhaupt einen Verdienstausfall hatte, ob er Überstunden einziehen oder Arbeitszeit anderweitig kompensieren konnte, um dem Termin Folge zu leisten. Erforderliche Teilnahmen an Einvernahmen werden im Regelfall nur bei belegtem Verdienstausfall entschädigt (vgl. DANIEL JOSITSCH/NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 429 StPO). Damit steht dem Beschwerdeführer keine Entschädigung zu.