Lohn- oder Erwerbseinbussen zeigt der Beschwerdeführer indessen nicht auf. Aus seinem Stunden-Rapport geht vielmehr hervor, dass er dem Staat den Zeitaufwand für seine Beteiligung am Strafverfahren (Aktenstudium, Aktenzustellungen, Beteiligung an der Einvernahme, Kontakt mit den Behörden, Besprechung mit seiner Verteidigerin etc.) zu einem Stundenansatz von Fr. 180.00 in Rechnung stellt, ohne jedoch einen Lohn- oder Verdienstausfall im gleichen Umfang darzutun oder auch nur ansatzweise zu belegen.