4.3.3. Eine Entschädigung für den persönlichen Zeitaufwand ist nach dem Gesagten für das vorliegende Strafverfahren nicht vorgesehen, ausser ein Lohn- oder Verdienstausfall i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO ist belegt. Lohn- oder Erwerbseinbussen zeigt der Beschwerdeführer indessen nicht auf.