4.3.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er in der Zeit, in welcher er durch das Strafverfahren absorbiert worden sei, seiner beruflichen Tätigkeit nicht habe nachgehen können, womit ihm eine wirtschaftliche Einbusse entstanden sei (Beschwerde, Rz. 24). Er verweist auf den der Beschwerde beigelegten Stundenrapport vom 25. Juni 2025 mit einem ausgewiesenen Zeitaufwand von 14.25 Stunden. - 10 -