Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn die Aufwendungen geringfügig sind (Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO). Die Pflicht ein- oder zweimal zu einer Gerichtsverhandlung erscheinen zu müssen, ist eine grundsätzlich hinzunehmenden entschädigungslose Verpflichtung und gibt zu keiner Entschädigung Anlass (BGE 146 IV 231 E. 2.4 mit Verweis auf die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung der Strafprozessordnung, BBl 2006 1330, Ziff. 2.10.3.1).