4.3. 4.3.1. Unter wirtschaftlichen Einbussen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO sind etwa Lohn- oder Erwerbseinbussen zu verstehen, die kausal auf die notwendige aktive oder passive Beteiligung (vorläufige Verhaftung, Beteiligung an den Verfahrenshandlungen etc.) am Strafverfahren zurückzuführen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.2.4 mit Hinweisen).