Er legt jedoch nicht dar, worin diese Sanktionen hätten bestehen sollen. Mögliche Sanktionen oder anderweitige Folgen, die nicht strafrechtlicher Natur sind, sind bei der Frage der Angemessenheit der Verteidigung nur ausnahmsweise zu berücksichtigen. -9- 4.2.5. Zusammenfassend war der Beizug einer Verteidigerin weder sachlich noch rechtlich geboten, womit der Beschwerdeführer aufgrund der in E. 4.2.1 zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung keinen Anspruch auf Entschädigung gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat.