Der Beschwerdeführer unterlässt jedenfalls die konkrete Umschreibung seiner beruflichen und privaten Situation bzw. macht lediglich potenziell gravierende Konsequenzen für seine berufliche Tätigkeit geltend (vgl. Stellungnahme vom 25. August 2025, Rz. 7), so dass ihm auch dieser Einwand nicht weiterhilft. Schliesslich weist der Beschwerdeführer in der Beschwerde (Rz. 21) darauf hin, dass das Strafverfahren weitergehende empfindliche Sanktionen hätte zur Folge haben können. Er legt jedoch nicht dar, worin diese Sanktionen hätten bestehen sollen.