Der Beschwerdeführer hätte zunächst ohne weiteres Zutun den Fortgang des Verfahrens abwarten können. Auch kann bei einer einzigen Einvernahme weder von einer grossen Herausforderung noch einer besonders schweren Belastung die Rede sein, zumal auch dem Vorwurf lediglich ein einmaliger Vorfall und nicht etwa Gewerbsmässigkeit zugrunde lag. Der Beschwerdeführer unterlässt jedenfalls die konkrete Umschreibung seiner beruflichen und privaten Situation bzw. macht lediglich potenziell gravierende Konsequenzen für seine berufliche Tätigkeit geltend (vgl. Stellungnahme vom 25. August 2025, Rz. 7), so dass ihm auch dieser Einwand nicht weiterhilft.