Es ist nicht ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht hätte möglich sein sollen, seine Rechte in angemessener Weise selbständig zu wahren. Die Begleitung durch seine Verteidigerin war nicht notwendig, zumal er ohnehin durchgehend von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat und die Einvernahme nur gerade sieben Minuten gedauert hat (act. 98 ff.). Für die Erklärung seiner Rolle innerhalb der D._____ Immobi- lien-Treuhand als Liegenschaftsverwalterin hätte es zudem keiner juristischer Kenntnisse bedurft.