Auch wenn es sich beim Tatvorwurf der Urheberrechtsverletzung i.S.v. Art. 67 Abs. 1 URG um ein Vergehen und damit nicht per se um ein geringfügiges Delikt handelt, liegen konkret keinerlei besondere Schwierigkeiten rechtlicher oder sachverhaltlicher Art vor. Der Beschwerdeführer wurde anlässlich seiner Einvernahme im Wesentlichen zum Sachverhalt befragt und darauf hingewiesen, dass die rechtliche Würdigung durch die zuständige Staatsanwaltschaft geprüft werde (act. 99, Frage 15). Es ist nicht ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht hätte möglich sein sollen, seine Rechte in angemessener Weise selbständig zu wahren.