___ zu befragen. Der Beschwerdeführer mandatierte am 8. August 2024 eine Verteidigerin, welche mit E-Mail vom 12. August 2024 aufgrund einer Operation des Beschwerdeführers um Abnahme der Vorladung für die Einvernahme vom 14. August 2024 ersuchte. Am 26. August 2024 wurden E._____ als Auskunftsperson und am 28. November 2024 der Beschwerdeführer als Beschuldigter befragt. Der Beschwerdeführer verweigerte die Aussage. Seine Einvernahme dauerte sieben Minuten. Nach Eingang des ergänzenden Rapports der Kantonspolizei Zürich vom 27. November 2024 (recte wohl: 28. November 2024) verfügte die -8-