4.2.3. Die vormals zuständige Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis verfügte am 17. Juli 2024 nach Eingang des Polizeirapports vom 11. Juni 2024 und nachdem die Anzeigeerstatterin befragt worden war, dass sich aufgrund der damaligen Aktenlage kein hinreichender Tatverdacht bzw. höchstens ein Anfangsverdacht ergebe und deshalb von der Staatsanwaltschaft noch kein formelles Verfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet werde. Die Polizei wurde beauftragt, den Beschwerdeführer und die Wohnungseigentümerin E._____ zu befragen.