Im vorliegenden Verfahren mit Nichtanhandnahme des Verfahrens verletzte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten dessen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht, indem sie eine Entschädigung des Beschwerdeführers ablehnte, ohne diesen zuvor aufgefordert zu haben, allfällige Entschädigungs- oder Genugtuungsbegehren zu beziffern und zu belegen. Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung ist somit nicht bereits aus formellen Gründen aufzuheben.