Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau im Verfahren SBK.2025.35 übersieht der Beschwerdeführer, dass im dortigen Verfahren die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau statt der Nichtanhandnahme die Einstellung des Verfahrens hätte verfügen müssen. Im vorliegenden Verfahren mit Nichtanhandnahme des Verfahrens verletzte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten dessen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht, indem sie eine Entschädigung des Beschwerdeführers ablehnte, ohne diesen zuvor aufgefordert zu haben, allfällige Entschädigungs- oder Genugtuungsbegehren zu beziffern und zu belegen.