3.2. Der Beschwerdeführer konnte im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts, die sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht über eine volle Kognition verfügt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_290/2017, 6B_1187/2017 vom 27. November 2017 E. 2.4 mit Hinweisen; siehe zur Heilung des rechtlichen Gehörs: BGE 142 II 218 E. 2.8.1 mit Hinweisen), zudem sämtliche Einwände gegen die Nichtanhandnahme geltend machen. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs wäre daher spätestens im Beschwerdeverfahren geheilt worden. Mit seinem Verweis auf den Entscheid der -6-