2.4. Mit Stellungnahme vom 25. August 2025 macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass der erhobene Vorwurf nicht nur eine abstrakte Strafandrohung darstelle, sondern unmittelbare konkrete, existenzielle Auswirkungen auf seine unternehmerische Tätigkeit entfalte. Die Einordnung als Bagatelle sei daher unzutreffend. Die Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten widerspreche sich, wenn sie schliesse, dass der Bagatellcharakter für einen Anwalt (vielleicht nicht für den Beschwerdeführer) erkennbar gewesen sei und gleichzeitig die Angemessenheit einer anwaltlichen Vertretung verneine.