StPO als geringfügig zu bezeichnen seien. Der Beschwerdeführer habe weiter nur an einer Einvernahme mit sieben Minuten Dauer teilnehmen müssen. Nach gängiger Rechtsprechung gebe diese geringfügige Aufwendung zu keiner Entschädigung Anlass. Zeitaufwände im Zusammenhang mit der Korrespondenz mit der Anwältin seien schliesslich als private Aufwände zu qualifizieren und seien daher ebenfalls nicht entschädigungswürdig. -5-